AGBs
PLAN-B NET ZERO steht für eine Zukunft ohne fossile Energieträger!
Allgemeine Geschäftsbedingungen
PLAN-B NET ZERO ENERGY GmbH
Stand: 05/2026
1. Wer ist der Vertragspartner?
PLAN-BNET ZERO ENERGY GmbH (nachfolgend „PLAN-B NET ZERO ENERGY“)
Sitz der Gesellschaft: Mühlheimer Tor – Dieselstr. 2, 63165 Mühlheim am Main Geschäftsführer: Markus Schunk
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, HRB 151699 B
Umsatzsteuer-Identifikationsnummergemäß §27a
Umsatzsteuergesetz: DE 293086561
2.Welchen Strom liefert PLAN-B NET ZERO ENERGY?
Der gelieferte Strom von PLAN-B NET ZERO ENERGY ist 100% Ökostrom. Für die Qualität des Stroms, also insbesondere die Nennspannung und die Nennfrequenz, ist ausschließlich der Netzbetreiber verantwortlich.
3.Wer kann bei PLAN-B NET ZERO ENERGY einen Vertrag abschließen?
3.1. Einen Vertrag bei PLAN-BNET ZERO ENERGY kann prinzipiell jede Privatperson und jedes Unternehmen abschließen, welche/s den Strom überwiegend für den Eigenverbrauch verbraucht. Die Belieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung.
3.2. Es werden keine Wartungsdienste angeboten.
3.3. Die Belieferung mit Stromerfolgt ausschließlich für Haushalts- und Gewerbekunden zum eigenen Verbrauch bis zu einem Jahresbedarf von 100.000 kWh/Jahr nach Standardlastprofil und/oder einer Leistung von max. 30 kW.
3.4. Übersteigt die tatsächliche Liefermenge die maximale jährliche Liefermenge bzw. die maximale Leistung, behält sich PLAN-B NET ZERO ENERGY vor, den Liefervertrag mit einer zweiwöchigen Frist auf das Ende eines Kalendermonats zukündigen.
3.5. Eine Lieferverpflichtung durch PLAN-B NET ZERO ENERGY besteht nicht, falls der Netzbetreiber die Belieferung nach Standardlastprofil nicht zulässt, für das Netzgebiet kein Lieferantenrahmenvertrag vorliegt, für die Lieferstelle kein rechtswirksamer Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag besteht oder der Netzanschluss unterbrochen ist bzw. die Belieferung aus anderen Gründen vom Netzbetreiber abgelehnt wird.
4.Wie und mit wem wird ein Vertrag abgeschlossen? Wie wird mit PLAN-B NET ZEROENERGY über den Vertrag kommuniziert?
4.1 Vertragspartner des Kunden ist die PLAN-B NET ZERO ENERGY GmbH. Der Vertragsschluss kann vom Kunden unter anderem online über die Webseite von PLAN-B NET ZERO ENERGY (planbnetzero-energy.com – nachfolgend „Webseite“) eingeleitet werden.
4.2. PLAN-B NET ZERO ENERGY schließt die für die Durchführung der Belieferung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern ab. Diese umfassen unter anderem auch die Durchführung des Messstellenbetriebs durch den Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber, sofern der Kunde insoweit keinen separaten Vertrag mit einem anderen Messstellenbetreiber geschlossen hat.
4.3. Die von PLAN-B NET ZEROENERGY auf Grundlage der Angaben des Kunden erstellten Angebote für Stromtarifestellen kein rechtlich bindendes Angebot an den Kunden dar.
4.4. Erst durch seine Unterschrift unter das Auftragsformular bzw. online erst durch Betätigung der Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt der Kunde gegenüber PLAN-B NET ZERO ENERGY ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab (nachfolgend „Auftrag“). Bis zum verbindlichen Absenden des Auftrags kann der Kunde online seine Auswahl jederzeit korrigieren, indem er die im Bestellverlauf vorgesehenen Korrekturhilfen nutzt.
4.5. Sofern der Kunde im Rahmendes Bestellvorgangs als Grund für seinen Auftrag einen „Anbieterwechsel“ angibt, bleibt er für die Dauer des Lieferantenwechselprozesses an seinen Auftrag gebunden. Der Vertragsschluss erfolgt in diesem Fall unter Berücksichtigung des Termins, zu dem der Vorlieferant die Kündigung des Vorlieferanten für die Lieferstelle (soweit vorhanden) akzeptiert und zu dem der jeweilige örtliche Netzbetreiber den Beginn der Netznutzung bestätigt.
4.6. Die Kündigung gegenüber dem Vorlieferanten übernimmt PLAN-B NET ZERO ENERGY für den Kunden. Sollte der Kunde jedoch gegenüber dem Vorlieferanten ein Sonderkündigungsrecht haben, muss der Kunde seinen Vertrag gegenüber dem Vorlieferanten selbst kündigen.
4.7. PLAN-B NET ZERO ENERGY kann die Bonität eines neuen Kunden prüfen. Dies geschieht unter Einhaltung des Datenschutzrechtes über seinen externen Dienstleister PLAN-B NET ZERO ENERGY ist berechtigt, die Annahme des Auftrags bei unzureichender Bonität zuverweigern.
4.8. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Auftrag von PLAN-B NET ZERO ENERGY bestätigt wurde. Die Auftragsbestätigung erfolgt in jedem Fall bevor die vertragsgegenständliche Lieferung von Strom durch PLAN-B NET ZERO ENERGY beginnt. Die Auftragsbestätigungerfolgt in Textform per E-Mail und enthält alle Angaben, die für den Vertragsabschluss notwendig sind, insbesondere auch die belieferte Verbrauchsstelle des Kunden einschließlich der zu Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer (nachfolgend „Zählernummer“). Nach Vertragsschluss wird dem Kunden eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung gestellt. PLAN-B NET ZERO ENERGY behält sich das Recht vor, Wechselanträge von Kunden abzulehnen, die innerhalb der letzten 12 Monate bereits zweimal, mit einer Mindestvertragslaufzeit von je einem Monat, in Belieferung bei PLAN-B NET ZERO ENERGY waren .5. 6. 7.
4.9. Sofern diese Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich eine Kommunikation in „Textform per E- Mail“ verlangen, können Erklärungen auch in jeder anderen Textform als per E-Mail erfolgen (z.B. Fax, Brief). Die E-Mail-Adresse von PLAN-B NET ZERO ENERGY lautet: kunde@planbnetzero-energy.com. Die E-Mails von PLAN-B NET ZERO ENERGY werden an die vom Kunden bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse gesendet. PLAN-B NET ZERO ENERGY behält sich vor, Mitteilungen in Einzelfällen per Post versenden zu dürfen. Für eine reibungslose Kommunikation muss der Kunde die E-Mail-Adresse, die bei PLAN-B NET ZERO ENERGY hinterlegt wurde, stets aktuell halten. Änderungen der E‐Mail‐Adresse sind PLAN-B NET ZERO ENERGY unverzüglich mitzuteilen.
4.10. Für vertragliche Zweckestimmt der Kunde zu, sämtliche Kommunikation in elektronischer Form zuerhalten, es sei denn zwingend anzuwendende gesetzliche Vorschriften erfordern eine andere Form der Kommunikation. Personenbezogene Daten wie BLZ, Konto‐ und Telefonnummer werden zum Schutz nur verkürzt dargestellt.
4.11. Die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) kann Sicherheitslückenaufweisen. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich. Bei Kommunikation per E‐Mail werden sämtliche Dokumente derzeit unverschlüsselt versandt.
4.12. Die Belieferung beginnt zudem in der Auftragsbestätigung genannten Termin. Eine Belieferung erfolgt jedoch nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn der Kunde fordert PLAN-B NET ZERO ENERGY hierzu ausdrücklich auf.
5.Kann man als Verbraucher den Vertrag widerrufen?
Der Vertrag kann innerhalb von vierzehn Tagen ab Vertragsschluss (Auftragsbestätigung) ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Siehe hierfür die mit der Auftragsbestätigung versandte Widerrufsbelehrung.
6.Was passiert bei einem Lieferantenwechsel? Ab wann beginnt die Lieferung vonStrom?
6.1. PLAN-B NET ZERO ENERGY wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
6.2. Bei einem Lieferantenwechsel ist PLAN-B NET ZERO ENERGY verpflichtet, dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Kundengewünschte Belieferung aufnehmen kann.
6.3. Die Stromlieferung beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum, jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem:
- zwischen PLAN-B NET ZERO ENERGY, dem örtlichen Netzbetreiber und/oder dem Vorlieferant bzw. Messstellenbetreiber des Kunden sämtliche Fragen zum Netzzugang bzw. zum Messstellenbetrieb sowie zur Übernahme des Kunden geregelt sind,
- der Vorlieferant die Kündigungdes bisherigen Vertrages bestätigt hat und
- der örtliche Netzbetreiber den Beginn der Netznutzung bestätigt hat.
6.4. Dieser Zeitpunkt ist abhängig von mehreren Voraussetzungen, wie zum Beispiel die Kündigung des bisherigen Liefervertrages, keine Sperrung des Anschlusses, Bestätigung der Netznutzung durch den Netzbetreiber, Zustimmung des Netzbetreibers für das Konzept für die Messung. Dieser Prozess ist für den Kunden unentgeltlich und wird so schnell wie möglich umgesetzt. PLAN-B NET ZERO ENERGY kommuniziert dem Kunden den Beginn der Belieferung.
6.5. Sollte PLAN-B NET ZEROENERGY zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum die Stromlieferung tatsächlich nicht aufnehmen können, erfolgt die Belieferung des Kunden weiterhin entweder durch den Vorlieferanten oder aufgrund der Verpflichtungen des Grundversorgers nach den §§ 36, 38 EnWG durch den Grundversorger.
6.6 PLAN-B NET ZERO ENERGY ist zur Aufnahme der Energielieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Netzanschluss besteht.
7. Darf der Kunde Eigenanlagen betreiben?
Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten Strombedarf für die Lieferstelle von PLAN-B NET ZERO ENERGY zu beziehen. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 kW elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich zur Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzung der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate).
8.Wie wird die Stromlieferung vergütet?
8.1. Der Strompreis besteht jeweils aus Grund- und Arbeitspreis. Die Höhe wird bei Vertragsschluss vereinbart. Kommt es danach zu einer wirksamen Preisänderung gemäß Ziffer 10, so tritt der geänderte Preis an die Stelle des zuvor vereinbarten Preises.
8.2. Der Kunde verpflichtet sich, den gelieferten und abgenommenen Strom zu bezahlen.
9.Welche Kosten sind im Strompreis enthalten?
Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Die Beschaffungs- und Vertriebskosten einschließlich der Kosten für die Abrechnung sowie die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Konzessionsabgabe, die Netzentgelte sowie die Entgelte des Messstellenbetreibers für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, die Umlage nach § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes [KWKG-Umlage], die Umlage nach § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung[§ 19 Strom NEV-Umlage], die Umlage nach § 17 f des Energiewirtschaftsgesetzes [Offshore-Haftungsumlage], die Umlage nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten [Umlage für abschaltbare Lasten – AbLaV], in den jeweils geltenden Fassungen.
Bei Inkrafttreten weiterer oder Wegfall bestehender Steuern, Abgaben oder staatlich induzierter Umlagen sowie Aufschläge mit Einfluss auf den Strompreis kommendiese als neue Preisbestandteile hinzu bzw. entfallen entsprechend der tatsächlich eingetretenen Be- oder Entlastung, sofern die Weitergabe an den Endkunden zulässig ist und soweit diese Preisbestandteile nicht bereits bei Vertragsschluss vorhersehbar waren.
10.Darf PLAN-B NET ZERO ENERGY Preise ändern?
10.1. Preisänderungen durch PLAN-B NET ZERO ENERGY erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
10.2. Der Kunde kann die Billigkeit der jeweiligen Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch PLAN-B NET ZERO ENERGY sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 9 maßgeblich sind. Bei Tarifen mit eingeschränkter Preisgarantie kann während ihrer Dauer eine Preisänderung jedoch nicht auf Änderungen der Beschaffungs- und Vertriebskosten einschließlich der Kosten für die Abrechnung gestützt werden. PLAN-B NET ZERO ENERGY ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist PLAN-B NET ZERO ENERGY verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.
10.3. PLAN-B NET ZERO ENERGY hat den Umfang einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf PLAN-B NET ZERO ENERGY Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.
10.4. Änderungen der Preise werden nur zum Monatsersten und erst nach Mitteilung in Textform wirksam, wobei die Benachrichtigung mindestens einen Monat vor Eintritt der beabsichtigten Änderung erfolgt.
10.5. Ändert PLAN-B NET ZERO ENERGY die Preise, so hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zukündigen (Sonderkündigungsrecht). Hierauf wird PLAN-B NET ZERO ENERGY den Kunden in der Mitteilung in Textform per E-Mail über die bevorstehende Änderungausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. PLAN-B NET ZERO ENERGY wird die Kündigung des Kunden unverzüglich innerhalb einer Woche nach Zugang in Textform per E-Mail unter Angabe des Vertragsendes bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
10.6. Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz sowie künftige Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Absatz 3 Nummer 3 EnWG können ohne Ankündigung und ohne das Recht des Kunden, den Vertrag fristlos zu kündigen, an den Kunden unverändert weitergegeben werden.
11.Wie wird gelieferter Strom gemessen?
Der gelieferte Strom wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
12.Wie wird gelieferter Strom abgelesen?
12.1. Für die Ermittlung des gelieferten Stroms ist PLAN-B NET ZERO ENERGY berechtigt, die durch den örtlichen Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Messung durch führenden Dritten übermittelten Zählerstände zu benutzen.
12.2. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes sind die Werte nach Satz 1 Nummer 1 vorrangig zu verwenden. PLAN-BNET ZERO ENERGY wird in der Rechnung angeben, wie ein von ihr verwendeter Zählerstand ermittelt wurde.
12.3. PLAN-B NET ZERO ENERGY kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
- zum Zwecke einer Abrechnung,
- anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
- bei einem berechtigten Interesse seitens PLAN-B NET ZERO ENERGY an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt.
12.4. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. PLAN-B NET ZERO ENERGY darf bei einem berechtigten Widerspruch für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
12.5. Der Kunde ist verpflichtet, zum Zwecke der Ablesung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder vonPLAN-B NET ZERO ENERGY den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zugestatten. Der Kunde muss vorher hierüber durch Mitteilung an ihn oder durch einen Aushang im jeweiligen Haus benachrichtigt werden. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zutragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
12.6. Wenn der örtliche Netzbetreiber oder PLAN-B NET ZERO ENERGY das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf PLAN-B NET ZERO ENERGY den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
13.Wie werden Strom & Bonus abgerechnet?
13.1. PLAN-B NET ZERO ENERGY rechnet den gelieferten Strom in der Regel einmal jährlich ab, nachdem der gelieferte Strom abgelesen bzw. ermittelt wurde. Der Abrechnungszeitraum darf jedoch 12 Monate nicht wesentlich überschreiten. Der Kunde erhält spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Abrechnungszeitraums die Rechnung. Nach Beendigungdes Lieferverhältnisses erhält der Kunde spätestens nach 6 Wochen die Schlussrechnung.
13.2. Der Kunde kann statt der jährlichen Abrechnung im Kundenportal wahlweise eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung verlangen. Im Fall der unterjährig gewünschten Abrechnung verpflichtet sich der Kunde, die benötigten Zählerstände selbst abzulesen und PLAN-B NET ZERO ENERGY bis spätestens zu den von ihr mitgeteilten Abrechnungsterminen unaufgefordert in Textform per E-Mail zu übermitteln. Erfolgt keine rechtzeitige Übermittelung der Zählerstände, ist PLAN-B NET ZERO ENERGY berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zuschätzen.
13.3. PLAN-B NET ZERO ENERGY kann für den im Abrechnungszeitraum gelieferten Strom Abschläge verlangen. Die Höhe der Abschläge bemisst sich anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so wird PLAN-B NET ZERO ENERGY dies angemessen berücksichtigen.
13.4. Der Kunde stimmt der elektronischen Übermittlung der Abrechnungen, Abrechnungsinformationen sowie der Schlussrechnung durch PLAN-B NET ZERO ENERGY zu. Abrechnungsinformationen erfolgen auf Grundlage des ermittelten Verbrauchs.
13.5. Auf Wunsch erhält der Kunde einmal jährlich die Abrechnungen und Abrechnungsinformationen kostenlos in Papierform. Ergänzende Informationen zur Verbrauchshistorie seit Beginn des Vertrages werden, soweit verfügbar, auf Wunsch des Kunden zur Verfügung gestellt.
13.6. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Kunden wird dieses von PLAN-B NET ZERO ENERGY binnen 2 Wochen erstattet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
13.7. Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die Preise, so wird der für die neuen Preisemaßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und sonstiger Kostenbestandteile gemäß Ziffer 9. Die Abschlagszahlungen können in solchen Fällen ebenfalls angepasst werden.
13.8. PLAN-B NET ZERO ENERGY kann dem Kunden im Rahmen bestimmter Tarife oder zeitlich begrenzter Aktionen einen Bonus gewähren. Ein Bonus ist kein Bestandteil des vereinbarten Strompreises und stellt keine Gegenleistung für die Stromlieferung dar, sondern eine freiwillige zusätzliche Vergünstigung nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
13.9. Sofern dem Kunden ein prozentualer Bonus oder ein fester Bonusbetrag in Euro zugesagt wurde, der nicht unter die nachfolgenden Absätze fällt, wird dieser nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres gewährt. Die Gewährung erfolgt durch Gutschrift im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung und wird zugunsten des Kunden mit den Gesamtkosten des tatsächlich angefallenen Stromverbrauchs verrechnet.
13.10. Wurde ein sogenannter „Sofortbonus“ vereinbart, wird dieser zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt in der zugesagten Höhe fällig und an den Kunden ausgezahlt, sofern das Vertragsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ungekündigt besteht.
13.11. Sofern ein „Erstjahresrabatt“ oder ein „Abschlagsbonus“ vereinbart wurde, erhält der Kunde einen prozentualen Nachlass in der zugesagten Höhe auf die Gesamtkosten des tatsächlichen Stromverbrauchs innerhalb des ersten Belieferungsjahres. PLAN-B NET ZERO ENERGY ist berechtigt, die monatlichen Abschlagszahlungen während des ersten Belieferungsjahres, um den entsprechenden Prozentsatz zu reduzieren. Die endgültige Berechnung und Verrechnung erfolgt im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs.
13.12. Ein Anspruch auf Gewährung eines Neukunden-Bonus besteht nicht, wenn
- das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Belieferungsjahres durch den Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen beendet wird oder
- der Kunde an derselben Verbrauchsstelle innerhalb der letzten sechs Monate vor erneuter Beauftragung bereits durch PLAN-B NET ZERO ENERGY beliefert wurde.
13.13. Ein Anspruch auf Auszahlung eines Sofortbonus besteht nicht, wenn das Vertragsverhältnis vor dem vereinbarten Auszahlungszeitpunkt durch den Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen beendet wird oder der Kunde an derselben Verbrauchsstelle innerhalb der letzten sechs Monate vor erneuter Beauftragung bereits von PLAN-BNET ZERO ENERGY beliefert wurde.
13.14. Bereits gewährte Erstjahresrabatte oder Abschlagsboni sind zurückzuzahlen, sofern die Voraussetzungen für deren Gewährung nachträglichentfallen.
13.15. Eine Verrechnung eines Bonus mit Forderungen von PLAN-B NET ZERO ENERGY aus Abschlagszahlungen oder Rechnungen ist vor Erstellung der ersten Jahresverbrauchsabrechnung ausgeschlossen, soweit diese AGB nichts Abweichendes vorsehen.
14.Wann werden Rechnungen und Abschläge fällig?
14.1. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von PLAN-B NET ZERO ENERGY angegebenen Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung.
14.2. Der Kunde kann gegen Ansprüche von PLAN-B NET ZERO ENERGY nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
15.Wie kann der Kunde bezahlen?
15.1. Der Kunde kann zwischen einer Zahlung durch Erteilung eines SEPA-Basis-Lastschriftmandats und durch eine für den Kunden kostenpflichtige Überweisung auf ein Bankkonto von PLAN-BNET ZERO ENERGY wählen.
15.2. Sollte das Kundenkonto oder das Bankkonto des Kunden nicht ausreichend gedeckt sein, falsche Bankdaten vorliegen und PLAN-B NET ZERO ENERGY den fälligen Abschlag nicht einziehen können oder überweist der Kunde einen fälligen Abschlag nicht rechtzeitig, ist PLAN-B NET ZERO ENERGY berechtigt, gegenüber dem Kunden eine Gebühr („Rücklastschriftgebühr“) zu erheben, die die tatsächlich entstandenen Kosten für eine Rücklastschrift oder Nachverfolgung der Zahlung ausgleicht. Die Rücklastschriftgebühr ist unabhängig von der Höhe der Forderung.
16.Was gilt bei Zahlungsverzug?
16.1. Gerät der Kunde dadurch in Verzug, dass er Zahlungen in Höhe des Betrages einer monatlichen Rate nicht vollständig innerhalb von zwei Monaten leistet oder dass er Zahlungen in Höhe von zwei oder mehr monatlichen Raten nicht rechtzeitig leistet, kann PLAN-B NET ZERO ENERGY, wenn PLAN-B NET ZERO ENERGY erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
16.2. Eine wiederholte Zahlungsverzögerung trotz des Erhalts eines Warnschreibens von PLAN-B NET ZERO ENERGY, in dem die fristlose Kündigung zwei Wochen vorher dem Kunden angekündigt wird, stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt PLAN-B NET ZERO ENERGY, den Vertrag fristlos zu kündigen.
16.3. Im Übrigen ist PLAN-B NET ZERO ENERGY berechtigt, die Versorgung nach Maßgabe der Ziffer 20 zu unterbrechen.
17.Was gilt bei Rechenfehlern?
17.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von PLAN-B NET ZERO ENERGY zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung ihn nicht an, so ermittelt PLAN-B NET ZERO ENERGY den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauchdes ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des vorjährigen Verbrauches durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
17.2. Ansprüche nach Ziffer 17.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. Die Drei-Jahres-Frist wird von dem Zeitpunkt an zurückgerechnet, in dem der Kunde von der Möglichkeit einer Nachforderung Kenntnis erlangt. Im Fall einer Erstattung ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem PLAN-B NET ZERO ENERGY von der Möglichkeit einer Erstattung Kenntnis erlangt.
18.Was passiert bei einer Störung?
18.1. Falls eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Stromversorgung aufgrund einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses entsteht, können dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften Ansprüche gegen den Netzbetreiber des Kunden zustehen. PLAN-B NET ZERO ENERGY ist von der Leistungspflicht befreit, falls eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Stromlieferung Folge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses ist. Ansprüche wegen einer Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses können ausschließlich gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden.
18.2. PLAN-B NET ZERO ENERGY verpflichtet sich auf Verlangen des Kunden, die Gründe für eine Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit, die durch den Netzbetreiber entstanden sind, dem Kunden mitzuteilen, sofern sie PLAN-B NET ZERO ENERGY bekannt sind oder in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
18.3. Für Schadensfälle, die nicht unter Ziffer 18.1 fallen ist die Haftung von PLAN-B NET ZERO ENERGY sowie ihrer Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt. Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht worden sind, beschränkt sich die Haftungvon PLAN-B NET ZERO ENERGY auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt.
19.Wann ist PLAN-B NET ZERO ENERGY von der Lieferpflicht befreit?
19.1. PLAN-B NET ZERO ENERGY ist zur Aufnahme der Energielieferung nicht verpflichtet, wenn der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn gesperrt ist oder kein Netzanschluss besteht. In folgenden Fällen ist PLAN-B NET ZERO ENERGY ebenfalls von der Lieferpflicht befreit:
19.2. soweit und solange der Netzanschluss bzw. die Netz- und Anschlussnutzung nach § 17 oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung / Niederdruckanschlussverordnung durch den Netzbetreiber unterbrochen wurde oder
19.3. soweit und solange der Netzanschluss bzw. die Netznutzung und/oder Anschlussnutzung aus anderen Gründen, die PLAN-B NET ZERO ENERGY nicht zu vertreten hat, durch den Netzbetreiber unterbrochen wurde. Das Gleiche gilt, soweit es sich dabei um Folgen einer Störung des Messstellenbetriebes handelt oder
19.4. soweit und solange PLAN-B NET ZERO ENERGY an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Strom ausfolgenden Gründen gehindert ist:
- 19.4.1. Höhere Gewalt: Höhere Gewalt im Sinne dieser Bedingungen ist jedes von außen kommende und keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisende, nicht voraussehbares und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt unabwendbares Ereignis (z.B. Unwetter) oder
- 19.4.2. Sonstige Umstände, die PLAN-B NET ZERO ENERGY nicht beseitigen kann oder deren Beseitigung ihr entsprechend § 36 Absatz 1 Satz 4 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.
- 19.4.3. Unzumutbar ist die Vertragsfortführung, wenn die Umstandsänderungen zu einer nach dem Vertragszweck und dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss ungerechtfertigten Verschiebung des ursprünglich vereinbarten Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung führen.
- 19.4.4. Im Falle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit (z.B. verbrauchsabhängiger Preis deckt nicht die Kosten für Netzentgelte, Steuern, Umlagen und Abgaben) kann PLAN-B NET ZERO ENERGY die Lieferung ablehnen oder den Vertrag kündigen.
20.Wann ist PLAN-B NET ZERO ENERGY berechtigt, die Belieferung zu unterbrechen?
20.1. PLAN-B NET ZERO ENERGY ist berechtigt, die Belieferung des Kunden ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde einer vertraglichen Bestimmung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
20.2. PLAN-B NET ZERO ENERGY kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Belieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
20.3. Mit der Androhung unterrichtet PLAN-B NET ZERO ENERGY den Kunden auch über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, die keine Mehrkosten verursachen.
20.4. Der Beginn der Versorgungsunterbrechung wird dem Kunden mindestens eine Woche im Voraus mitgeteilt.
20.5. Eine Unterbrechung wegen Zahlungsverzuges ist unter den zuvor genannten Voraussetzungen nur möglich, wenn der Kunde in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zuentrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem der Kunde in Verzug sind, gilt:
- Etwaige Anzahlungen werdenabgezogen.
- Nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig beanstandet haben, werden nicht berücksichtigt.
- Rückstände, die wegen einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien noch nicht fällig sind, werden nicht berücksichtigt.
- Rückstände, die aus einer strittigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung entstanden sind, werden nicht berücksichtigt
20.6. PLAN-B NET ZERO ENERGY wird die Belieferung unverzüglich wiederherstellen lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die Pauschalen übersteigen nicht die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass PLAN-B NET ZERO ENERGY kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auf Verlangen des Kunden wird PLAN-B NET ZERO ENERGY die Berechnungsgrundlage nachweisen.
21.Wie lange läuft der Vertrag und wie kann er gekündigt werden?
21.1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann durch den Kunden oder PLAN-B NET ZERO ENERGY jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden („ordentliche Kündigung“). Die Frist beginnt mit Eingang der Kündigung beim jeweiligen Vertragspartner.
21.2. Bei Tarifen mit Vertragslaufzeit hat der Kunde einseitig das Recht, innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit auf einen Tarif ohne Vertragslaufzeit zu wechseln. In diesem Fall teilt der Kunde den Wechsel unter Angabe des neu gewählten Tarifs mit einer Frist von einem Monat vor dem Wechseltermin in Textform mit. PLAN-B NET ZERO ENERGY wird den Wechsel des Kunden unverzüglich innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung per E-Mail bestätigen. Die Bestätigung über den Wechsel erhält eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen für den gewählten Tarif ohne Vertragslaufzeit.
21.3. Sollte der Kunde kündigen wollen, weil er sich für einen anderen Lieferanten entschieden hat, kann er diesen mit der Kündigung beauftragen. Sollte der Kunde den Vertrag mit PLAN-BNET ZERO ENERGY kündigen wollen, ohne sich für einen neuen Lieferanten entschieden zu haben, muss die Kündigung des Vertrages mit PLAN-B NET ZERO ENERGY in Textform erfolgen.
21.4. Eine Kündigung bedarf stets der Textform. Eine schriftliche Einsendung der Kündigung per Post ist nicht notwendig, aber natürlich möglich.
21.5. PLAN-B NET ZERO ENERGY wird eine durch den Kunden erfolgte Kündigung unter Angabe des Vertragsendes unverzüglich innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung per E-Mail bestätigen.
21.6. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einem wiederholten, nicht unerheblichen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten trotz Mahnung (z.B. bei Zahlungsverzug) vor.
21.7. Im Falle einer fristlosen Kündigung seitens des Kunden empfiehlt es sich erfahrungsgemäß zu schnellerer Bearbeitung des Lieferantenwechsels, den Vertrag selbst zu kündigen und den neuen Lieferanten darauf hinzuweisen, dass es sich um eine fristlose Kündigung seitens des Kunden handelt.
22.Was passiert, falls der Kunde seinen Wohnsitz wechselt?
22.1. Im Falle des Wohnsitzwechsels verpflichtet sich der Kunde, spätestens sechs Wochen vor dem Auszug das Auszugsdatum, die neue Lieferanschrift, die neue Rechnungsanschrift, das Einzugsdatum und sofern bekannt auch die neue Zählernummer PLAN-B NET ZERO ENERGY in Textform mitzuteilen.
22.2. Zusammen mit der Benachrichtigung, spätestens jedoch sechs Wochen vor dem Auszug, kann der Kunde den Vertrag über die Belieferung an der bisherigen Entnahmestelle fristlos zum mitgeteilten Auszugstermin oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt kündigen.
22.3. Im Falle des Wohnsitzwechsels des Kunden prüft PLAN-B NET ZERO ENERGY, ob die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist und sie dem Kunden eine Belieferung an dem neuen Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet. Andernfalls prüft PLAN-B NET ZERO ENERGY eine mögliche Belieferung an der neuen Entnahmestelle zu neuen Preisen inklusive neuer eingeschränkter Preisgarantie. Das Ergebnis der Prüfung teilt PLAN-B NET ZERO ENERGY dem Kunden innerhalb von 2 Wochen mit.
22.4. Die fristlose Kündigung des Kunden wird nicht wirksam, wenn PLAN-B NET ZERO ENERGY dem Kunden binnen 2 Wochen nach Erhalt der außerordentlichen Kündigung mitteilt, dass eine Belieferung an der neuen Entnahmestelle zu den bisherigen Vertragsbedingungen möglich ist.
22.5. Nimmt der Kunde das Angebot von PLAN-B NET ZERO ENERGY über eine mögliche Belieferung zu neuen Preisen inklusive neuer eingeschränkter Preisgarantie nicht innerhalb von 2 Wochen an, endet der Vertrag zu dem vom Kunden mitgeteilten Auszugsdatum, es sei denn der Kunden hat die Belieferung an der bisherigen Entnahmestelle mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt.
22.6. Sollte der Kunde PLAN-BNET ZERO ENERGY zu spät oder gar nicht über den Wohnsitzwechsels informieren, ist der Kunde PLAN-B NET ZERO ENERGY für einen etwaig daraus entstehenden Schaden verantwortlich und gegenüber PLAN-B NET ZERO ENERGY zum Ersatz dessen verpflichtet.
23.Können sich diese AGB ändern?
23.1. Für den Fall, dass PLAN-B NET ZERO ENERGY diese AGB ändern möchte, werden die geänderten AGB mindestens 6 Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die neuen AGB wirksam werden sollen, dem Kunden in Textform per E-Mail angeboten.
23.2. Die von PLAN-B NET ZERO ENERGY angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfolgend in Ziffer 23.3 geregelten Zustimmungsfiktion.
- 23.2.1. Falls eine nicht unbedeutende Störung der bei Vertragsschlussvorhandenen Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses wegen unvorhersehbarer Änderungen beseitigt werden muss, die PLAN-B NET ZERO ENERGY nicht veranlasst und auf die PLAN-B NETZERO ENERGY auch keinen Einfluss hat.
23.3. Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebots (Zustimmungsfiktion), wenn
- 23.3.1. das Änderungsangebot von PLAN-B NET ZERO ENERGY erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage
wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser AGB
- aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder
- durch eine rechtskräftige,gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder
- aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für PLAN-B NET ZERO ENERGY zuständigen nationalen (z.B.Bundesnetzagentur) oder internationalen (z.B. Europäische Kommission) Behörde nicht mehr mit den gesetzlichen Verpflichtungen von PLAN-B NET ZERO ENERGY in Einklang zu bringen ist und
- 23.3.2. der Kunde das Änderungsangebot von PLAN-B NET ZERO ENERGY nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Änderung abgelehnt hat. PLAN-B NET ZERO ENERGY wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.
23.4. Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung
- bei Änderungen von Hauptleistungspflichten des Vertrages, einschließlich der Änderung von Preisen, oder
- bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder
- bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung
erheblich zugunsten von PLAN-B NET ZERO ENERGY verschieben würden. In diesen Fällen wird PLAN-B NET ZERO ENERGY die Zustimmung des Kunden zu Änderungen auf andere Weise einholen.
23.5. Macht PLAN-B NET ZERO ENERGY von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird PLAN-B NET ZERO ENERGY den Kunden in seinem Änderungsangebot besonders hinweisen.
24.Was passiert im Falle eines Streits?
24.1. Der Gerichtsstand ist der jeweilige Ort der Stromabnahme des Kunden.
24.2. Bei Fragen und Beschwerden zur Stromlieferung kann sich der Kunde als Verbraucher gemäß §13 BGB an PLAN-B NET ZERO ENERGY wenden: PLAN-B NET ZERO ENERGY GmbH, Kurfürstendamm 188/189, 10707 Berlin.
24.3. Zur Beilegung von Streitigkeiten kann von Privatkunden ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen dem Kunden und dem PLAN-B NET ZERO ENERGY-Kundenservice keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. PLAN-B NET ZERO ENERGY ist zur Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren verpflichtet. Schlichtungsstelle Energie e.V. Friedrichstraße 133 10117 Berlin Tel. 030-2757240-0, Fax 030-2757240-69 E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
24.4. Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitgestellt. Die OS-Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Die OS-Plattform ist unter dem folgenden Link zu erreichen: https://ec.europa.eu/consumers/odr
25.Wo erhält man weitere Informationen über die aktuell geltenden Tarife?
25.1. Die aktuell geltenden Tarife und gebündelter Produkte sind auf der Seite www.planbnetzero-energy.com einzusehen.
25.2. Bei Abschluss des Vertrages wird dem Kunden eine Willkommens-E-Mail mit allen Vertragsbestandteilen und vereinbarten Preisen zugesandt.
25.3. Die aktuell für den laufenden Vertrag geltenden Preise können vom Kunden auch in seinem Kundenkonto eingesehen werden, sobald er in Belieferung ist.
26.Wie erreicht man den Kundenservice?
Der Kunde erreicht den Kundenservice per E-Mail: kunde@planbnetzero-energy.com oder über Kundenportal.
27.Wie erreicht man den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur?
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Informationen über das geltende Recht, die Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post, Eisenbahnen Verbraucherservice Postfach 8001 53105 Bonn Mo-Fr: 9 bis 15 Uhr Tel. 030-22480-500 (bundesweites Infotelefon) Fax 030-22480-323 E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
28.Wo erhält man eine Beratung in Energieangelegenheiten?
Informationen, wie man den Energieverbrauch senken kann erhält man u.a. bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (https://www.bfeeonline.de/BfEE/DE/Home/home_node.html), bei der Deutschen Energieagentur DENA (https://www.dena.de/startseite/) sowie beiden Verbraucherzentralen (https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/energie).
Allgemeine Geschäftsbedingungen
PLAN-B NET ZERO ENERGY GmbH
Stand: 05/2026
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
1) Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") regeln die Belieferung von Haushaltskunden durch die PLAN-B NET ZERO ENERGY GmbH, Dieselstraße 2, 63165 Mühlheim am Main („PBNZE", „wir"), mit elektrischer Energie für die vertraglich vereinbarte Lieferstelle außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung im Rahmen eines Sonderkundenvertrages.
Haushaltskunde ist ein Letztverbraucher, der die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft („Kunde", „du").
Der Stromliefervertrag steht unter der Bedingung, dass:
- der Jahresstromverbrauch des Kunden unter 50.000 Kilowattstunden (kWh) pro Abrechnungsjahr liegt
- keine der folgenden Messeinrichtungen verwendet werden:
- Messeinrichtung mit registrierender Lastgangmessung
- Doppeltarifzähler mit reduzierten Netzentgelten
- Zähler mit einem temperaturabhängigen Lastprofil
- Messstelle des Kunden in einer ausländischen Regelzone
2) Tarif
Der gegenüber dem Kunden geltende Tarif ergibt sich aus der Angebotsdarstellung im Bestellprozess.
3) Bevollmächtigung
Mit dem Vertragsabschluss bevollmächtigt der Kunde PBNZE, eine Anmeldung beim örtlichen Netzbetreiber vorzunehmen und einen bestehenden Vertrag für die angegebene Lieferstelle beim bisherigen Lieferanten zu kündigen. Der Kunde wird PBNZE die hierzu erforderlichen Vertragsdaten mitteilen.
4) Intelligentes Messsystem
Soweit der Kunde bei Vertragsschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt seine Zustimmung zur Bestellung eines intelligenten Messsystems (§ 2 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz – „MsbG") erteilt hat, ist PBNZE berechtigt, beim grundzuständigen Messstellenbetreiber die vorzeitige Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem zu beantragen bzw. eine solche Ausstattung anzuregen. Die hierfür anfallenden Kosten werden von PBNZE an den Kunden in entsprechender Anwendung von § 4(5) und § 5 weiterberechnet.
Die Kosten bestimmen sich nach der jeweils aktuellen Fassung des MsbG in Verbindung mit dem Preisblatt des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Die bei Vertragsschluss geltenden Kosten werden dem Kunden auf der PBNZE-Website und der PBNZE-App sowie in der Vertragsbestätigung mitgeteilt. Im Falle einer Bestellung eines intelligenten Messsystems nach Vertragsschluss erhält der Kunde eine entsprechende Änderungsbestätigung („Änderungsbestätigung").
5) Änderung der AGB
PBNZE ist berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit nach Vertragsschluss unvorhersehbare Veränderungen eintreten, die von PBNZE nicht veranlasst wurden und auf deren Eintritt PBNZE keinen Einfluss hat, wenn durch diese Veränderungen die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört wird.
Veränderungen in diesem Sinne können insbesondere hervorgerufen werden durch:
- neue oder geänderte gesetzliche Grundlagen
- neue Rechtsprechung
- neue oder geänderte Festlegungen oder andere Entscheidungen der Bundesnetzagentur oder anderer Behörden
PBNZE wird die AGB nur ändern, wenn und soweit die Änderung erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen oder wenn Regelungslücken nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Vertragsdurchführung entstehen lassen.
Die jeweiligen Änderungen wird PBNZE dem Kunden mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform bekanntgeben. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Änderungen in Textform zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Änderungen zu widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Widerspricht der Kunde nicht oder nicht fristgerecht, gelten die Änderungen als genehmigt.
Daneben kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu dem Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens in Textform kündigen. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages wird PBNZE den Kunden bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen.
Änderungen des Strompreises erfolgen ausschließlich nach § 4 und § 5.
§ 2 Vertragsschluss
1) Zustandekommen des Vertrags
a) Die Präsentation und Bewerbung der Leistungen von PBNZE auf der PBNZE Website (www.planbnetzero-energy.com) und/oder in der PBNZE-App stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern ist lediglich eine Aufforderung an den Kunden, selbst ein Angebot gegenüber PBNZE abzugeben (sog. invitatio ad offerendum).
b) Der Kunde kann auf der PBNZE Website und in der PBNZE-App durch das Anklicken des Buttons mit dem Text „Zahlungspflichtig Vertrag abschließen" unter Übermittlung aller wesentlichen Daten ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Stromliefervertrages abgeben. Bis zur Abgabe des Angebots kann der Kunde seine Angaben im Online-Formular jederzeit überprüfen und mit Hilfe der Zurück-Buttons ggf. korrigieren.
c) PBNZE bestätigt den Eingang des Angebots elektronisch und nimmt das Angebot des Kunden an („Eingangs- und Vertragsbestätigung"). Der Stromliefervertrag kommt mit Zugang der Eingangs- und Vertragsbestätigung zustande. PBNZE wird den Kunden im Anschluss mit einer separaten Mitteilung über den Zeitpunkt des Lieferbeginns informieren. PBNZE räumt dem Kunden die Möglichkeit ein, die Lieferung von Strom und sonstige Dienstleistungen mit unsicheren Zahlungsarten (Rechnung und SEPA-Lastschrift) zu bezahlen. PBNZE behält sich deshalb vor, vor Vertragsbestätigung die Bonität des Kunden zu prüfen.
2) Bestellung intelligentes Messsystem nach Vertragsabschluss
Im Falle einer Bestellung eines intelligenten Messsystems nach Abschluss des Stromliefervertrags (siehe § 1(4)) kommt die Vereinbarung über die Änderung des Stromliefervertrags („Änderungsvereinbarung") wie folgt zustande:
a) Der Kunde kann auf der PBNZE Website und in der PBNZE-App durch das Anklicken der Checkbox seine Zustimmung zur Bestellung eines intelligenten Messsystems erklären und durch das Anklicken des Buttons mit dem Text „Zahlungspflichtig Vertrag abschließen" ein bindendes Angebot zum Abschluss der Änderungsvereinbarung abgeben. Bis zur Abgabe des Angebots kann der Kunde seine Zustimmung jederzeit überprüfen und durch die Deaktivierung des Häkchens ggf. korrigieren bzw. den Bestellvorgang abbrechen.
b) PBNZE bestätigt den Eingang des Angebots elektronisch („Eingangsbestätigung") mit einer Kopie dieser AGB. Die Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme des Angebots durch PBNZE. Erst mit Zugang der Änderungsbestätigung kommt die Änderungsvereinbarung zustande und tritt die Änderung des Stromliefervertrags in Kraft.
3) Lieferantenwechsel
Im Falle eines Lieferantenwechsels ist Voraussetzung für den Beginn der Belieferung, dass PBNZE die Bestätigung des Vorlieferanten über die Kündigung des bisherigen Strombezugsverhältnisses des Kunden vorliegt.
4) Speicherung Vertragstext
Der Vertragstext (Eingangsbestätigung mit den jeweils gültigen AGB und Vertragsbestätigung bzw. Änderungsbestätigung) wird von PBNZE nach Vertragsschluss und Übermittlung an den Kunden gespeichert, ist für den Kunden aber nicht mehr online zugänglich.
5) Lieferbeginn
Die Lieferung beginnt entsprechend den Regelungen zum Lieferantenwechsel regelmäßig spätestens drei Wochen nach Zugang der Anmeldung der Netznutzung bei dem für den Kunden zuständigen Netzbetreiber, nicht jedoch vor Beendigung des bisherigen Stromliefervertrages. Der Kunde kann zudem in seinem Auftrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn angeben. Soweit der gewünschte Termin nicht realisierbar ist, erfolgt die Lieferung zum nächstmöglichen Termin.
6) Haftung Netzbetreiber
Im Rahmen der Lieferantenwechselprozesse ist der Netzbetreiber kein Erfüllungsgehilfe der PBNZE und PBNZE haftet nicht für eine fehlerhafte Anmeldebestätigung durch den Netzbetreiber.
7) Übergabestelle
PBNZE ist verpflichtet, den Strom am Stromzähler des Kunden (Übergabestelle) bereit zu stellen.
8) Vollmacht bei Vertretung
Handelt ein Dritter im Namen oder unter dem Namen des Kunden, so behält sich PBNZE den Widerruf des Vertrages vor, wenn nicht der Kunde nach Aufforderung durch PBNZE an kunde@planbnetzero-energy.com eine Vollmacht versendet.
9) Vertragssprache
Vertragssprache ist Deutsch.
§ 3 Gesetzliches Widerrufsrecht
1) Widerrufsrecht für Verbraucher
Wenn der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) ist, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht gilt sowohl für den Stromliefervertrag als auch die Änderungsvereinbarung, wobei die nachfolgend genannten Voraussetzungen jeweils vorliegen müssen. Die Folgen des Widerrufs sind auf den Stromliefervertrag bzw. die Änderungsvereinbarung beschränkt, für den bzw. die der Kunde das Widerrufsrecht ausübt.
2) Widerrufsbelehrung
Für das Widerrufsrecht gelten die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden Widerrufsbelehrung:
Widerrufsbelehrung
Du hast das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um dein Widerrufsrecht auszuüben, musst du uns (PLAN-B NET ZERO ENERGY GmbH, Dieselstraße 2, 63165 Mühlheim am Main, E-Mail: kunde@planbnetzero-energy.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über deinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Du kannst dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass du die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendest.
Folgen des Widerrufs
Wenn du diesen Vertrag widerrufst, haben wir dir alle Zahlungen, die wir von dir erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass du eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt hast), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über deinen Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das du bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hast, es sei denn, mit dir wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dir wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Hast du verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hast du uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem du uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtest, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn du den Vertrag widerrufen willst, dann fülle bitte dieses Formular aus und sende es zurück.)
- An die PLAN-B NET ZERO ENERGY GmbH, Dieselstraße 2, 63165 Mühlheim am Main, E-Mail: kunde@planbnetzero-energy.com
- Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren ()/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung ()
- Bestellt am ()/erhalten am ()
- Name des/der Verbraucher(s)
- Anschrift des/der Verbraucher(s)
- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
- Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
§ 4 Strompreis
1) Zahlungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, die abgenommene elektrische Energie zu bezahlen.
2) Preisbestandteile
Der Strompreis enthält folgende Bestandteile:
- a) der Spotmarktpreis (dazu 3))
- b) die weiteren Preisbestandteile einschließlich der PBNZE Gebühr (dazu 6))
3) Spotmarktpreis
Der Spotmarktpreis (ct/kWh) entspricht den Spotmarktpreisen der EPEX Spot SE. Die EPEX Spot SE ist die Europäische Börse für den kurzfristigen Handel mit Strom. EPEX Spot SE betreibt unter anderem den Day-Ahead-Strommarkt in Deutschland. Dort werden einmal pro Tag die Preise für jede Stunde des Folgetages in EUR pro MWh ermittelt und veröffentlicht.
Die ermittelten Preise können eingesehen werden auf:
- der Website der EPEX Spot SE: https://www.epexspot.com/en/basics-powermarket
- der Website www.planbnetzero-energy.com
- in der PBNZE-App
Der so für jede einzelne Stunde des Folgetages ermittelte Preis wird an den Kunden weiterberechnet.
Zur Klarstellung: Der Spotmarktpreis wird automatisch angepasst und PBNZE steht kein Ermessen hinsichtlich der Änderung der Spotmarktpreise zu.
Risikohinweis: PBNZE weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die für jede Stunde eines Tages geltenden Preise nicht im Voraus feststehen, sondern sich abhängig von den Spotmarktpreisen stündlich ändern. Hieraus ergeben sich für den Kunden im Vergleich zu einem Strombezugsvertrag mit einem festen Preis sowohl Chancen als auch Risiken.
So können die Spotmarktpreise unter die Preise am Markt angebotener Festpreisangebote fallen, wodurch für den Kunden (erhebliche) Einsparungen bei den Strombezugskosten entstehen können. Die Spotmarktpreise können aber die am Markt angebotenen Festpreise für Stromlieferungen auch übersteigen. Es besteht im letzteren Fall für den Kunden keinerlei Absicherung gegen das Preisniveau vergleichbarer Festpreisverträge unter Umständen weit übersteigende Stromkosten.
4) Stundenscharfe Abrechnung
Verfügt der Kunde über ein intelligentes Messsystem gemäß § 2 Nr. 7 MsbG, ein freies Messsystem gemäß § 2 Nr. 13 MsbG oder eine sonstige technische Einrichtung, die eine stundenscharfe Übermittlung der Verbräuche des Kunden ermöglicht (zusammen als „SmartMeter" bezeichnet), so erfolgt eine stundenscharfe Zuordnung anhand des tatsächlichen Energieverbrauchs in der betreffenden Stunde.
Im Falle eines intelligenten Messsystems nach § 2 Nr. 7 MsbG gilt das nur, wenn der Messstellenbetreiber PBNZE die stündlichen Messwerte in angemessener Form zur Verfügung stellt. Bei einem freien Messsystem gemäß § 2 Nr. 13 MsbG oder einer sonstigen technischen Einrichtung ist eine stundenscharfe Zuordnung der Verbräuche nur möglich, wenn das entsprechende Messsystem oder die technische Einrichtung in das System von PBNZE integriert ist. Die in das System von PBNZE integrierten Messsysteme und technischen Einrichtungen sind auf der Website www.planbnetzero-energy.com abrufbar.
Erfolgt die Messung des Stromverbrauchs des Kunden mit einer konventionellen Messeinrichtung oder einer modernen Messeinrichtung gemäß § 2 Nr. 15 MsbG ohne Übermittlung von Stundenwerten oder ist eine stundenscharfe Messung des Stromverbrauchs des Kunden aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so werden die gemäß Absatz (3) ermittelten stündlichen Spotmarktpreise dem Energieverbrauch anhand des für den Kunden geltenden Standardlastprofils zugeordnet.
Sollte während der Vertragslaufzeit eine dauerhafte Umstellung von der stundenscharfen Abrechnung auf eine Abrechnung auf Basis des geltenden Standardlastprofils aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig werden, kann PBNZE eine entsprechende Umstellung auf Abrechnung anhand des geltenden Standardlastprofils vornehmen. Für die Mitteilung durch PBNZE und das Kündigungsrecht des Kunden gelten § 5(3) Sätze 2 bis 6 entsprechend.
5) Intelligentes Messsystem bei stundenscharfer Abrechnung
Soweit ein Rechtsanspruch auf Einbau eines intelligenten Messsystems innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist besteht, kann PBNZE verlangen, dass der Kunde der Geltendmachung dieses Rechtsanspruches durch PBNZE zustimmt, soweit sein Verbrauch ohne intelligentes Messsystem (§ 2 Nr. 7 MsbG) stundenscharf abgerechnet wird.
Verweigert der Kunde die Zustimmung oder wird der Anspruch durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfüllt, kann PBNZE die Abrechnung der Stromverbräuche auf das jeweils gültige Standardlastprofil umstellen. Für die Mitteilung der Umstellung auf die Abrechnung nach dem Standardlastprofil durch PBNZE und das Kündigungsrecht des Kunden gilt § 5(3) Sätze 2 bis 6 entsprechend.
Solange eine stundenscharfe Erfassung des Energieverbrauchs nicht möglich ist, können mögliche Einsparpotenziale aus der Abrechnung von Spotmarktpreisen gemäß Absatz (3) nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft werden.
6) Weitere Preisbestandteile
Zusätzlich zu den in Ziffer (3) genannten Spotmarktpreisen enthält der Strompreis die weiteren Beschaffungskosten von PBNZE (z.B. für die Beschaffung von Herkunftsnachweisen für die Lieferung von aus Erneuerbaren Energie erzeugtem Strom) sowie die PBNZE Gebühr.
Darüber hinaus bestehen die weiteren Preisbestandteile aus:
- Netznutzungsentgelten
- Entgelt für den Messstellenbetrieb einschließlich etwa bestellter Zusatzleistungen (soweit dieses nicht Bestandteil eines separaten Vertrages zwischen dem Kunden und einem Messstellenbetreiber ist)
- Umsatzsteuer
- Stromsteuer
- Konzessionsabgabe
- Umlagen gemäß §§ 12, 2 Nr. 17 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG, KWKG-Umlage und Offshore-Umlage)
- Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
§ 5 Änderungen der weiteren Preisbestandteile
1) Preisanpassungen
Ändern sich die weiteren Preisbestandteile gemäß § 4(6), so wird der Strompreis gegenüber dem Kunden entsprechend angepasst. Änderungen der weiteren Preisbestandteile durch PBNZE erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Die Preisänderung unterliegt der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB. Dem Kunden steht das Recht zu, die Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen zu lassen.
Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch PBNZE sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Ermittlung der weiteren Preisbestandteile maßgeblich sind.
- Bei einer Steigerung der weiteren Preisbestandteile ist PBNZE berechtigt, den Strompreis zu erhöhen und die Kostensteigerung entsprechend weiterzugeben.
- Bei einer Senkung der weiteren Preisbestandteile ist PBNZE verpflichtet, den Strompreis zu senken und die Kostensenkung entsprechend weiterzugeben.
Wirken sich die Änderungen sowohl kostensenkend als auch kostenerhöhend aus, so wird PBNZE eine Verrechnung vornehmen, sodass je nach Anteil der kostensenkenden und kostensteigernden Preisbestandteile eine Strompreiserhöhung oder -senkung oder ggf. auch ein gleichbleibender Strompreis die Folge sein kann.
2) Gleichbehandlung von Erhöhungen und Senkungen
PBNZE hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass sowohl Erhöhungen als auch Senkungen der weiteren Preisbestandteile nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird. Insbesondere ist PBNZE verpflichtet, in Bezug auf Kostensenkungen keinen längeren Abstand zwischen der Betrachtung der Kostenentwicklung und der Vornahme einer Preisänderung anzusetzen als bei Kostensteigerungen.
3) Information und Kündigungsrecht
PBNZE wird den Kunden spätestens einen Monat vor Wirksamwerden über die beabsichtigte Änderung der weiteren Preisbestandteile informieren. Im Falle einer Änderung kann der Kunde den Vertrag fristlos zu dem Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. PBNZE wird den Kunden auf die Kündigungsmöglichkeit in dem Informationsschreiben über die Preisänderung gesondert hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß § 8(3) bleibt unberührt.
4) Neue Steuern und Abgaben
Abs. 1) bis 3) gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung), den Messstellenbetrieb oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.
5) Umsatzsteuer
Abweichend von den Absätzen 1) bis 3) werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
§ 6 Haftung, Gewährleistungsrecht
1) Haftungsausschluss bei Netzstörungen
Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist PBNZE, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt, von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von PBNZE beruht oder die Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten von PBNZE zu vertreten sind.
PBNZE ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als diese ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
Zuständig für etwaige Ansprüche des Kunden ist gemäß der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) der zuständige Verteilnetzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist.
2) Ansprüche gegen Netzbetreiber
Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung als Folge einer Störung des Netzanschlusses können dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften Ansprüche gegen den Netzbetreiber, an dessen Netz die Lieferstelle des Kunden angeschlossen ist, zustehen. PBNZE vermittelt gerne auf Wunsch den Kontakt des Netzbetreibers an den Kunden, ist jedoch nicht zur weiteren Unterstützung bei der Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche verpflichtet.
3) Haftungsbegrenzung
Darüber hinaus ist die Haftung von PBNZE – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, wenn der Schaden lediglich auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von nicht wesentlichen Pflichten durch PBNZE beruht. Nicht wesentliche Pflichten sind solche, auf deren Einhaltung durch PBNZE der Kunde nicht vertrauen kann.
Ferner ist die Haftung von PBNZE und ihrer Erfüllungsgehilfen im Falle der leichten Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie, für arglistig verschwiegene Mängel sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
4) Gewährleistung
Es gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht.
§ 7 Abrechnung
1) Abrechnungszeitraum
Der Elektrizitätsverbrauch wird monatlich von PBNZE abgerechnet. Verfügt der Kunde über keinen SmartMeter oder ist eine stundenscharfe Abrechnung aus den in § 4(4) oder § 4(5) genannten Gründen dauerhaft nicht möglich, erfolgt bis zur ersten Messwerterhebung eine Abrechnung der stundenscharf ermittelten Preise auf Grundlage des anhand der Vorjahreswerte errechneten Verbrauchs in Verbindung mit dem geltenden Standardlastprofil.
Soweit keine Vorjahreswerte verfügbar sind, wird der Verbrauch anhand des Verbrauchsverhaltens einer für den Kunden typischen Kundengruppe errechnet. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies bei der Bemessung angemessen zu berücksichtigen.
Zudem erfolgt bei Kunden ohne SmartMeter oder bei Kunden, bei denen gemäß § 4(4) oder § 4(5) eine stundenscharfe Abrechnung dauerhaft nicht möglich ist, eine Korrekturabrechnung anhand des vom Messstellenbetreiber mindestens einmal pro Jahr übermittelten Messwertes. Auf Wunsch des Kunden erfolgt die Korrekturabrechnung halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich.
Zusätzlich kann der Kunde seine Verbrauchsdaten über die PBNZE-App an PBNZE melden. Soweit diese Daten von Messstellenbetreiber plausibilisiert und bestätigt werden, gehen sie in die Abrechnung ein.
2) Übermittlung der Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt elektronisch. Auf Wunsch des Kunden erfolgt einmal jährlich eine unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papierform.
Soweit keine Fernübermittlung von Verbrauchsdaten stattfindet, erhält der Kunde Abrechnungsdaten alle sechs Monate, auf Verlangen alle drei Monate. Bei Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erhält der Kunde die Verbrauchsinformationen monatlich.
3) Endgültige Abrechnung
Die endgültige Abrechnung erfolgt auf der Basis der jeweiligen Zählerstände der Lieferstelle zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums im Sinne von Absatz (1). Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Kunden, ist dieses von PBNZE binnen zwei Wochen auszuzahlen.
4) Abrechnung bei Vertragsende
Nach Beendigung des Stromlieferungsvertrags wird ein etwaiges Guthaben aus einer Korrekturabrechnung unverzüglich erstattet. Die Rechnungstellung erfolgt spätestens drei Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums bzw. nach Beendigung des Lieferverhältnisses. Ein Guthaben ist binnen zwei Wochen auszubezahlen.
5) Fälligkeit
Rechnungen sind an dem angegebenen Zahlungsdatum, frühestens vierzehn Kalendertage nach Erhalt der Abrechnung fällig.
6) SEPA-Lastschriftverfahren
Die Zahlung von Rechnungen erfolgt per SEPA-Lastschriftverfahren. Der Kunde erteilt PBNZE ein entsprechendes Lastschriftmandat. PBNZE hat den Kunden spätestens einen Tag vor Durchführung über die Höhe des Lastschriftbetrags zu informieren. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass auf seinem Konto die zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag notwendige Deckung vorhanden ist. Die PBNZE durch eine vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift entstehenden Kosten hat der Kunde zu ersetzen.
7) Überweisung
Anstelle des SEPA-Lastschriftverfahrens kann der Kunde die Zahlung auf Rechnung durch Überweisung wählen. Überweisungen haben auf das von PBNZE angegebene Konto zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem Konto von PBNZE.
§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung
1) Mindestlaufzeit
Für den Vertrag gilt keine Mindestlaufzeit.
2) Vertragsdauer
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
3) Ordentliche Kündigung
Der Stromliefervertrag kann in Textform beidseitig mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. § 5(3) bleibt unberührt. PBNZE wird jede Kündigung des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen.
4) Kündigung bei Umzug
Bei einem Umzug kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen entweder mit Wirkung zum Auszug oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt kündigen, es sei denn, PBNZE bietet dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dem neuen Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen an und die Belieferung ist an der neuen Entnahmestelle möglich.
Der Kunde wird PBNZE den Umzug mit einer Frist von einem Monat vor dem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift sowie des konkreten Auszugs- und Einzugsdatums in Textform anzeigen.
Sollte PBNZE die Belieferung an der neuen Lieferstelle nicht möglich sein, wird er den Kunden hierüber in Textform informieren. Sollte dem Kunden die Abnahme der elektrischen Energie an der neuen Lieferstelle nicht möglich sein, wird er PBNZE hierüber in Textform informieren.
5) Keine Kündigungsentgelte
PBNZE darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
§ 9 Fristlose Kündigung
Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist in Textform gekündigt werden.
PBNZE ist zur fristlosen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn der Kunde wiederholt Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung oder einer Zahlungsverpflichtung trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt und wenn die fristlose Kündigung mindestens zwei Wochen vorher angedroht wurde.
Dies gilt nicht, sofern die Folgen der fristlosen Kündigung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde zur Überzeugung von PBNZE darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
§ 10 Datenschutz
PBNZE verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden, einschließlich der Erhebung, Speicherung und Nutzung gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie der Datenschutzerklärung, die hier abrufbar ist.
§ 11 THG-Quote
Im Rahmen der Treibhausgasminderungsquote, kurz THG-Quote, können PBNZE-Kunden, die Betreiber einer Ladesäule sind und auf die ein Elektroauto zugelassen ist, ihr mit elektrischem Ladestrom verbundenes THG-Quotenpotential über einen dritten THG-Dienstleister an quotenpflichtige Unternehmen veräußern.
Die Einzelheiten der Bestimmung des dritten THG-Dienstleisters sind in den AGBs des mit PBNZE kooperierenden THG-Dienstleisters geregelt. Mit der Registrierung bei PBNZE für die THG-Quote werden personenbezogene Daten (Name, E-Mail-Adresse) an den THG-Dienstleister übermittelt, der die Quotenveräußerung abwickelt.
§ 12 Gesetzliche Informationspflichten
1) Kontakt und Beschwerden
Fragen zu Vertrag, Rechnung oder Stromlieferung oder Beschwerden, die insbesondere den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen von PBNZE betreffen, kann der Kunde über die PBNZE-App, PBNZEs Webseite oder per E-Mail (kunde@planbnetzero-energy.com) oder Post (PLAN-B NET ZERO ENERGY GmbH, Dieselstraße 2, 63165 Mühlheim am Main) an PBNZE richten. PBNZE ist verpflichtet, eine Beschwerde innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang zu beantworten.
2) Schlichtungsverfahren
Zur Beilegung von Streitigkeiten kann der Kunde ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle ENERGIE e.V. beantragen:
Schlichtungsstelle ENERGIE e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Telefon: 030 2757240-0
Telefax: 030 2757240-69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn PBNZE der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang abgeholfen hat. PBNZE ist zur Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren verpflichtet.
Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
3) Online-Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit (abrufbar unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr/). Zur Teilnahme an diesem Streitbeilegungsverfahren ist PBNZE nicht verpflichtet und nicht bereit.
4) Verbraucherservice Energie
Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur:
Verbraucherservice Energie
Bundesnetzagentur
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefon: 030 22480-500
Telefax: 030 22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
PLAN-B NET ZERO ENERGY GmbH
Dieselstraße 2
63165 Mühlheim am Main
Stand: Oktober 2023