AGBs
PLAN-B NET ZERO steht für eine Zukunft ohne fossile Energieträger!
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Stromlieferung an Haushaltskunden
Stand: Oktober 2023
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
1) Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") regeln die Belieferung von Haushaltskunden durch die PLAN-B NET ZERO ENERGY GmbH, Dieselstraße 2, 63165 Mühlheim am Main („PBNZE", „wir"), mit elektrischer Energie für die vertraglich vereinbarte Lieferstelle außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung im Rahmen eines Sonderkundenvertrages.
Haushaltskunde ist ein Letztverbraucher, der die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft („Kunde", „du").
Der Stromliefervertrag steht unter der Bedingung, dass:
- der Jahresstromverbrauch des Kunden unter 50.000 Kilowattstunden (kWh) pro Abrechnungsjahr liegt
- keine der folgenden Messeinrichtungen verwendet werden:
- Messeinrichtung mit registrierender Lastgangmessung
- Doppeltarifzähler mit reduzierten Netzentgelten
- Zähler mit einem temperaturabhängigen Lastprofil
- Messstelle des Kunden in einer ausländischen Regelzone
2) Tarif
Der gegenüber dem Kunden geltende Tarif ergibt sich aus der Angebotsdarstellung im Bestellprozess.
3) Bevollmächtigung
Mit dem Vertragsabschluss bevollmächtigt der Kunde PBNZE, eine Anmeldung beim örtlichen Netzbetreiber vorzunehmen und einen bestehenden Vertrag für die angegebene Lieferstelle beim bisherigen Lieferanten zu kündigen. Der Kunde wird PBNZE die hierzu erforderlichen Vertragsdaten mitteilen.
4) Intelligentes Messsystem
Soweit der Kunde bei Vertragsschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt seine Zustimmung zur Bestellung eines intelligenten Messsystems (§ 2 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz – „MsbG") erteilt hat, ist PBNZE berechtigt, beim grundzuständigen Messstellenbetreiber die vorzeitige Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem zu beantragen bzw. eine solche Ausstattung anzuregen. Die hierfür anfallenden Kosten werden von PBNZE an den Kunden in entsprechender Anwendung von § 4(5) und § 5 weiterberechnet.
Die Kosten bestimmen sich nach der jeweils aktuellen Fassung des MsbG in Verbindung mit dem Preisblatt des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Die bei Vertragsschluss geltenden Kosten werden dem Kunden auf der PBNZE-Website und der PBNZE-App sowie in der Vertragsbestätigung mitgeteilt. Im Falle einer Bestellung eines intelligenten Messsystems nach Vertragsschluss erhält der Kunde eine entsprechende Änderungsbestätigung („Änderungsbestätigung").
5) Änderung der AGB
PBNZE ist berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit nach Vertragsschluss unvorhersehbare Veränderungen eintreten, die von PBNZE nicht veranlasst wurden und auf deren Eintritt PBNZE keinen Einfluss hat, wenn durch diese Veränderungen die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße gestört wird.
Veränderungen in diesem Sinne können insbesondere hervorgerufen werden durch:
- neue oder geänderte gesetzliche Grundlagen
- neue Rechtsprechung
- neue oder geänderte Festlegungen oder andere Entscheidungen der Bundesnetzagentur oder anderer Behörden
PBNZE wird die AGB nur ändern, wenn und soweit die Änderung erforderlich ist, um die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen oder wenn Regelungslücken nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Vertragsdurchführung entstehen lassen.
Die jeweiligen Änderungen wird PBNZE dem Kunden mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform bekanntgeben. Der Kunde hat die Möglichkeit, den Änderungen in Textform zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Änderungen zu widersprechen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Widerspricht der Kunde nicht oder nicht fristgerecht, gelten die Änderungen als genehmigt.
Daneben kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu dem Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens in Textform kündigen. Auf die Folgen eines unterbliebenen Widerspruchs und auf das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages wird PBNZE den Kunden bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen.
Änderungen des Strompreises erfolgen ausschließlich nach § 4 und § 5.
§ 2 Vertragsschluss
1) Zustandekommen des Vertrags
a) Die Präsentation und Bewerbung der Leistungen von PBNZE auf der PBNZE Website (www.planbnetzero-energy.com) und/oder in der PBNZE-App stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern ist lediglich eine Aufforderung an den Kunden, selbst ein Angebot gegenüber PBNZE abzugeben (sog. invitatio ad offerendum).
b) Der Kunde kann auf der PBNZE Website und in der PBNZE-App durch das Anklicken des Buttons mit dem Text „Zahlungspflichtig Vertrag abschließen" unter Übermittlung aller wesentlichen Daten ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Stromliefervertrages abgeben. Bis zur Abgabe des Angebots kann der Kunde seine Angaben im Online-Formular jederzeit überprüfen und mit Hilfe der Zurück-Buttons ggf. korrigieren.
c) PBNZE bestätigt den Eingang des Angebots elektronisch und nimmt das Angebot des Kunden an („Eingangs- und Vertragsbestätigung"). Der Stromliefervertrag kommt mit Zugang der Eingangs- und Vertragsbestätigung zustande. PBNZE wird den Kunden im Anschluss mit einer separaten Mitteilung über den Zeitpunkt des Lieferbeginns informieren. PBNZE räumt dem Kunden die Möglichkeit ein, die Lieferung von Strom und sonstige Dienstleistungen mit unsicheren Zahlungsarten (Rechnung und SEPA-Lastschrift) zu bezahlen. PBNZE behält sich deshalb vor, vor Vertragsbestätigung die Bonität des Kunden zu prüfen.
2) Bestellung intelligentes Messsystem nach Vertragsabschluss
Im Falle einer Bestellung eines intelligenten Messsystems nach Abschluss des Stromliefervertrags (siehe § 1(4)) kommt die Vereinbarung über die Änderung des Stromliefervertrags („Änderungsvereinbarung") wie folgt zustande:
a) Der Kunde kann auf der PBNZE Website und in der PBNZE-App durch das Anklicken der Checkbox seine Zustimmung zur Bestellung eines intelligenten Messsystems erklären und durch das Anklicken des Buttons mit dem Text „Zahlungspflichtig Vertrag abschließen" ein bindendes Angebot zum Abschluss der Änderungsvereinbarung abgeben. Bis zur Abgabe des Angebots kann der Kunde seine Zustimmung jederzeit überprüfen und durch die Deaktivierung des Häkchens ggf. korrigieren bzw. den Bestellvorgang abbrechen.
b) PBNZE bestätigt den Eingang des Angebots elektronisch („Eingangsbestätigung") mit einer Kopie dieser AGB. Die Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme des Angebots durch PBNZE. Erst mit Zugang der Änderungsbestätigung kommt die Änderungsvereinbarung zustande und tritt die Änderung des Stromliefervertrags in Kraft.
3) Lieferantenwechsel
Im Falle eines Lieferantenwechsels ist Voraussetzung für den Beginn der Belieferung, dass PBNZE die Bestätigung des Vorlieferanten über die Kündigung des bisherigen Strombezugsverhältnisses des Kunden vorliegt.
4) Speicherung Vertragstext
Der Vertragstext (Eingangsbestätigung mit den jeweils gültigen AGB und Vertragsbestätigung bzw. Änderungsbestätigung) wird von PBNZE nach Vertragsschluss und Übermittlung an den Kunden gespeichert, ist für den Kunden aber nicht mehr online zugänglich.
5) Lieferbeginn
Die Lieferung beginnt entsprechend den Regelungen zum Lieferantenwechsel regelmäßig spätestens drei Wochen nach Zugang der Anmeldung der Netznutzung bei dem für den Kunden zuständigen Netzbetreiber, nicht jedoch vor Beendigung des bisherigen Stromliefervertrages. Der Kunde kann zudem in seinem Auftrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn angeben. Soweit der gewünschte Termin nicht realisierbar ist, erfolgt die Lieferung zum nächstmöglichen Termin.
6) Haftung Netzbetreiber
Im Rahmen der Lieferantenwechselprozesse ist der Netzbetreiber kein Erfüllungsgehilfe der PBNZE und PBNZE haftet nicht für eine fehlerhafte Anmeldebestätigung durch den Netzbetreiber.
7) Übergabestelle
PBNZE ist verpflichtet, den Strom am Stromzähler des Kunden (Übergabestelle) bereit zu stellen.
8) Vollmacht bei Vertretung
Handelt ein Dritter im Namen oder unter dem Namen des Kunden, so behält sich PBNZE den Widerruf des Vertrages vor, wenn nicht der Kunde nach Aufforderung durch PBNZE an kunde@planbnetzero-energy.com eine Vollmacht versendet.
9) Vertragssprache
Vertragssprache ist Deutsch.
§ 3 Gesetzliches Widerrufsrecht
1) Widerrufsrecht für Verbraucher
Wenn der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) ist, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht gilt sowohl für den Stromliefervertrag als auch die Änderungsvereinbarung, wobei die nachfolgend genannten Voraussetzungen jeweils vorliegen müssen. Die Folgen des Widerrufs sind auf den Stromliefervertrag bzw. die Änderungsvereinbarung beschränkt, für den bzw. die der Kunde das Widerrufsrecht ausübt.
2) Widerrufsbelehrung
Für das Widerrufsrecht gelten die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden Widerrufsbelehrung:
Widerrufsbelehrung
Du hast das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.
Um dein Widerrufsrecht auszuüben, musst du uns (PLAN-B NET ZERO ENERGY GmbH, Dieselstraße 2, 63165 Mühlheim am Main, E-Mail: kunde@planbnetzero-energy.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über deinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Du kannst dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass du die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendest.
Folgen des Widerrufs
Wenn du diesen Vertrag widerrufst, haben wir dir alle Zahlungen, die wir von dir erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass du eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt hast), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über deinen Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das du bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hast, es sei denn, mit dir wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dir wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Hast du verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hast du uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem du uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtest, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn du den Vertrag widerrufen willst, dann fülle bitte dieses Formular aus und sende es zurück.)
- An die PLAN-B NET ZERO ENERGY GmbH, Dieselstraße 2, 63165 Mühlheim am Main, E-Mail: kunde@planbnetzero-energy.com
- Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren ()/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung ()
- Bestellt am ()/erhalten am ()
- Name des/der Verbraucher(s)
- Anschrift des/der Verbraucher(s)
- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
- Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
§ 4 Strompreis
1) Zahlungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, die abgenommene elektrische Energie zu bezahlen.
2) Preisbestandteile
Der Strompreis enthält folgende Bestandteile:
- a) der Spotmarktpreis (dazu 3))
- b) die weiteren Preisbestandteile einschließlich der PBNZE Gebühr (dazu 6))
3) Spotmarktpreis
Der Spotmarktpreis (ct/kWh) entspricht den Spotmarktpreisen der EPEX Spot SE. Die EPEX Spot SE ist die Europäische Börse für den kurzfristigen Handel mit Strom. EPEX Spot SE betreibt unter anderem den Day-Ahead-Strommarkt in Deutschland. Dort werden einmal pro Tag die Preise für jede Stunde des Folgetages in EUR pro MWh ermittelt und veröffentlicht.
Die ermittelten Preise können eingesehen werden auf:
- der Website der EPEX Spot SE: https://www.epexspot.com/en/basics-powermarket
- der Website www.planbnetzero-energy.com
- in der PBNZE-App
Der so für jede einzelne Stunde des Folgetages ermittelte Preis wird an den Kunden weiterberechnet.
Zur Klarstellung: Der Spotmarktpreis wird automatisch angepasst und PBNZE steht kein Ermessen hinsichtlich der Änderung der Spotmarktpreise zu.
Risikohinweis: PBNZE weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die für jede Stunde eines Tages geltenden Preise nicht im Voraus feststehen, sondern sich abhängig von den Spotmarktpreisen stündlich ändern. Hieraus ergeben sich für den Kunden im Vergleich zu einem Strombezugsvertrag mit einem festen Preis sowohl Chancen als auch Risiken.
So können die Spotmarktpreise unter die Preise am Markt angebotener Festpreisangebote fallen, wodurch für den Kunden (erhebliche) Einsparungen bei den Strombezugskosten entstehen können. Die Spotmarktpreise können aber die am Markt angebotenen Festpreise für Stromlieferungen auch übersteigen. Es besteht im letzteren Fall für den Kunden keinerlei Absicherung gegen das Preisniveau vergleichbarer Festpreisverträge unter Umständen weit übersteigende Stromkosten.
4) Stundenscharfe Abrechnung
Verfügt der Kunde über ein intelligentes Messsystem gemäß § 2 Nr. 7 MsbG, ein freies Messsystem gemäß § 2 Nr. 13 MsbG oder eine sonstige technische Einrichtung, die eine stundenscharfe Übermittlung der Verbräuche des Kunden ermöglicht (zusammen als „SmartMeter" bezeichnet), so erfolgt eine stundenscharfe Zuordnung anhand des tatsächlichen Energieverbrauchs in der betreffenden Stunde.
Im Falle eines intelligenten Messsystems nach § 2 Nr. 7 MsbG gilt das nur, wenn der Messstellenbetreiber PBNZE die stündlichen Messwerte in angemessener Form zur Verfügung stellt. Bei einem freien Messsystem gemäß § 2 Nr. 13 MsbG oder einer sonstigen technischen Einrichtung ist eine stundenscharfe Zuordnung der Verbräuche nur möglich, wenn das entsprechende Messsystem oder die technische Einrichtung in das System von PBNZE integriert ist. Die in das System von PBNZE integrierten Messsysteme und technischen Einrichtungen sind auf der Website www.planbnetzero-energy.com abrufbar.
Erfolgt die Messung des Stromverbrauchs des Kunden mit einer konventionellen Messeinrichtung oder einer modernen Messeinrichtung gemäß § 2 Nr. 15 MsbG ohne Übermittlung von Stundenwerten oder ist eine stundenscharfe Messung des Stromverbrauchs des Kunden aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so werden die gemäß Absatz (3) ermittelten stündlichen Spotmarktpreise dem Energieverbrauch anhand des für den Kunden geltenden Standardlastprofils zugeordnet.
Sollte während der Vertragslaufzeit eine dauerhafte Umstellung von der stundenscharfen Abrechnung auf eine Abrechnung auf Basis des geltenden Standardlastprofils aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig werden, kann PBNZE eine entsprechende Umstellung auf Abrechnung anhand des geltenden Standardlastprofils vornehmen. Für die Mitteilung durch PBNZE und das Kündigungsrecht des Kunden gelten § 5(3) Sätze 2 bis 6 entsprechend.
5) Intelligentes Messsystem bei stundenscharfer Abrechnung
Soweit ein Rechtsanspruch auf Einbau eines intelligenten Messsystems innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist besteht, kann PBNZE verlangen, dass der Kunde der Geltendmachung dieses Rechtsanspruches durch PBNZE zustimmt, soweit sein Verbrauch ohne intelligentes Messsystem (§ 2 Nr. 7 MsbG) stundenscharf abgerechnet wird.
Verweigert der Kunde die Zustimmung oder wird der Anspruch durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfüllt, kann PBNZE die Abrechnung der Stromverbräuche auf das jeweils gültige Standardlastprofil umstellen. Für die Mitteilung der Umstellung auf die Abrechnung nach dem Standardlastprofil durch PBNZE und das Kündigungsrecht des Kunden gilt § 5(3) Sätze 2 bis 6 entsprechend.
Solange eine stundenscharfe Erfassung des Energieverbrauchs nicht möglich ist, können mögliche Einsparpotenziale aus der Abrechnung von Spotmarktpreisen gemäß Absatz (3) nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft werden.
6) Weitere Preisbestandteile
Zusätzlich zu den in Ziffer (3) genannten Spotmarktpreisen enthält der Strompreis die weiteren Beschaffungskosten von PBNZE (z.B. für die Beschaffung von Herkunftsnachweisen für die Lieferung von aus Erneuerbaren Energie erzeugtem Strom) sowie die PBNZE Gebühr.
Darüber hinaus bestehen die weiteren Preisbestandteile aus:
- Netznutzungsentgelten
- Entgelt für den Messstellenbetrieb einschließlich etwa bestellter Zusatzleistungen (soweit dieses nicht Bestandteil eines separaten Vertrages zwischen dem Kunden und einem Messstellenbetreiber ist)
- Umsatzsteuer
- Stromsteuer
- Konzessionsabgabe
- Umlagen gemäß §§ 12, 2 Nr. 17 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG, KWKG-Umlage und Offshore-Umlage)
- Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
§ 5 Änderungen der weiteren Preisbestandteile
1) Preisanpassungen
Ändern sich die weiteren Preisbestandteile gemäß § 4(6), so wird der Strompreis gegenüber dem Kunden entsprechend angepasst. Änderungen der weiteren Preisbestandteile durch PBNZE erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Die Preisänderung unterliegt der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB. Dem Kunden steht das Recht zu, die Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen zu lassen.
Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch PBNZE sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Ermittlung der weiteren Preisbestandteile maßgeblich sind.
- Bei einer Steigerung der weiteren Preisbestandteile ist PBNZE berechtigt, den Strompreis zu erhöhen und die Kostensteigerung entsprechend weiterzugeben.
- Bei einer Senkung der weiteren Preisbestandteile ist PBNZE verpflichtet, den Strompreis zu senken und die Kostensenkung entsprechend weiterzugeben.
Wirken sich die Änderungen sowohl kostensenkend als auch kostenerhöhend aus, so wird PBNZE eine Verrechnung vornehmen, sodass je nach Anteil der kostensenkenden und kostensteigernden Preisbestandteile eine Strompreiserhöhung oder -senkung oder ggf. auch ein gleichbleibender Strompreis die Folge sein kann.
2) Gleichbehandlung von Erhöhungen und Senkungen
PBNZE hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass sowohl Erhöhungen als auch Senkungen der weiteren Preisbestandteile nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird. Insbesondere ist PBNZE verpflichtet, in Bezug auf Kostensenkungen keinen längeren Abstand zwischen der Betrachtung der Kostenentwicklung und der Vornahme einer Preisänderung anzusetzen als bei Kostensteigerungen.
3) Information und Kündigungsrecht
PBNZE wird den Kunden spätestens einen Monat vor Wirksamwerden über die beabsichtigte Änderung der weiteren Preisbestandteile informieren. Im Falle einer Änderung kann der Kunde den Vertrag fristlos zu dem Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. PBNZE wird den Kunden auf die Kündigungsmöglichkeit in dem Informationsschreiben über die Preisänderung gesondert hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß § 8(3) bleibt unberührt.
4) Neue Steuern und Abgaben
Abs. 1) bis 3) gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung), den Messstellenbetrieb oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.
5) Umsatzsteuer
Abweichend von den Absätzen 1) bis 3) werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß dem Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
§ 6 Haftung, Gewährleistungsrecht
1) Haftungsausschluss bei Netzstörungen
Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist PBNZE, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt, von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von PBNZE beruht oder die Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten von PBNZE zu vertreten sind.
PBNZE ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als diese ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
Zuständig für etwaige Ansprüche des Kunden ist gemäß der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) der zuständige Verteilnetzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist.
2) Ansprüche gegen Netzbetreiber
Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung als Folge einer Störung des Netzanschlusses können dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften Ansprüche gegen den Netzbetreiber, an dessen Netz die Lieferstelle des Kunden angeschlossen ist, zustehen. PBNZE vermittelt gerne auf Wunsch den Kontakt des Netzbetreibers an den Kunden, ist jedoch nicht zur weiteren Unterstützung bei der Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche verpflichtet.
3) Haftungsbegrenzung
Darüber hinaus ist die Haftung von PBNZE – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, wenn der Schaden lediglich auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von nicht wesentlichen Pflichten durch PBNZE beruht. Nicht wesentliche Pflichten sind solche, auf deren Einhaltung durch PBNZE der Kunde nicht vertrauen kann.
Ferner ist die Haftung von PBNZE und ihrer Erfüllungsgehilfen im Falle der leichten Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt.
Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie, für arglistig verschwiegene Mängel sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
4) Gewährleistung
Es gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht.
§ 7 Abrechnung
1) Abrechnungszeitraum
Der Elektrizitätsverbrauch wird monatlich von PBNZE abgerechnet. Verfügt der Kunde über keinen SmartMeter oder ist eine stundenscharfe Abrechnung aus den in § 4(4) oder § 4(5) genannten Gründen dauerhaft nicht möglich, erfolgt bis zur ersten Messwerterhebung eine Abrechnung der stundenscharf ermittelten Preise auf Grundlage des anhand der Vorjahreswerte errechneten Verbrauchs in Verbindung mit dem geltenden Standardlastprofil.
Soweit keine Vorjahreswerte verfügbar sind, wird der Verbrauch anhand des Verbrauchsverhaltens einer für den Kunden typischen Kundengruppe errechnet. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies bei der Bemessung angemessen zu berücksichtigen.
Zudem erfolgt bei Kunden ohne SmartMeter oder bei Kunden, bei denen gemäß § 4(4) oder § 4(5) eine stundenscharfe Abrechnung dauerhaft nicht möglich ist, eine Korrekturabrechnung anhand des vom Messstellenbetreiber mindestens einmal pro Jahr übermittelten Messwertes. Auf Wunsch des Kunden erfolgt die Korrekturabrechnung halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich.
Zusätzlich kann der Kunde seine Verbrauchsdaten über die PBNZE-App an PBNZE melden. Soweit diese Daten von Messstellenbetreiber plausibilisiert und bestätigt werden, gehen sie in die Abrechnung ein.
2) Übermittlung der Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt elektronisch. Auf Wunsch des Kunden erfolgt einmal jährlich eine unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papierform.
Soweit keine Fernübermittlung von Verbrauchsdaten stattfindet, erhält der Kunde Abrechnungsdaten alle sechs Monate, auf Verlangen alle drei Monate. Bei Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erhält der Kunde die Verbrauchsinformationen monatlich.
3) Endgültige Abrechnung
Die endgültige Abrechnung erfolgt auf der Basis der jeweiligen Zählerstände der Lieferstelle zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums im Sinne von Absatz (1). Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Kunden, ist dieses von PBNZE binnen zwei Wochen auszuzahlen.
4) Abrechnung bei Vertragsende
Nach Beendigung des Stromlieferungsvertrags wird ein etwaiges Guthaben aus einer Korrekturabrechnung unverzüglich erstattet. Die Rechnungstellung erfolgt spätestens drei Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums bzw. nach Beendigung des Lieferverhältnisses. Ein Guthaben ist binnen zwei Wochen auszubezahlen.
5) Fälligkeit
Rechnungen sind an dem angegebenen Zahlungsdatum, frühestens vierzehn Kalendertage nach Erhalt der Abrechnung fällig.
6) SEPA-Lastschriftverfahren
Die Zahlung von Rechnungen erfolgt per SEPA-Lastschriftverfahren. Der Kunde erteilt PBNZE ein entsprechendes Lastschriftmandat. PBNZE hat den Kunden spätestens einen Tag vor Durchführung über die Höhe des Lastschriftbetrags zu informieren. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass auf seinem Konto die zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag notwendige Deckung vorhanden ist. Die PBNZE durch eine vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift entstehenden Kosten hat der Kunde zu ersetzen.
7) Überweisung
Anstelle des SEPA-Lastschriftverfahrens kann der Kunde die Zahlung auf Rechnung durch Überweisung wählen. Überweisungen haben auf das von PBNZE angegebene Konto zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem Konto von PBNZE.
§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung
1) Mindestlaufzeit
Für den Vertrag gilt keine Mindestlaufzeit.
2) Vertragsdauer
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
3) Ordentliche Kündigung
Der Stromliefervertrag kann in Textform beidseitig mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. § 5(3) bleibt unberührt. PBNZE wird jede Kündigung des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen.
4) Kündigung bei Umzug
Bei einem Umzug kann der Kunde den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen entweder mit Wirkung zum Auszug oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt kündigen, es sei denn, PBNZE bietet dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dem neuen Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen an und die Belieferung ist an der neuen Entnahmestelle möglich.
Der Kunde wird PBNZE den Umzug mit einer Frist von einem Monat vor dem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift sowie des konkreten Auszugs- und Einzugsdatums in Textform anzeigen.
Sollte PBNZE die Belieferung an der neuen Lieferstelle nicht möglich sein, wird er den Kunden hierüber in Textform informieren. Sollte dem Kunden die Abnahme der elektrischen Energie an der neuen Lieferstelle nicht möglich sein, wird er PBNZE hierüber in Textform informieren.
5) Keine Kündigungsentgelte
PBNZE darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
§ 9 Fristlose Kündigung
Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist in Textform gekündigt werden.
PBNZE ist zur fristlosen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn der Kunde wiederholt Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung oder einer Zahlungsverpflichtung trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt und wenn die fristlose Kündigung mindestens zwei Wochen vorher angedroht wurde.
Dies gilt nicht, sofern die Folgen der fristlosen Kündigung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde zur Überzeugung von PBNZE darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
§ 10 Datenschutz
PBNZE verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden, einschließlich der Erhebung, Speicherung und Nutzung gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie der Datenschutzerklärung, die hier abrufbar ist.
§ 11 THG-Quote
Im Rahmen der Treibhausgasminderungsquote, kurz THG-Quote, können PBNZE-Kunden, die Betreiber einer Ladesäule sind und auf die ein Elektroauto zugelassen ist, ihr mit elektrischem Ladestrom verbundenes THG-Quotenpotential über einen dritten THG-Dienstleister an quotenpflichtige Unternehmen veräußern.
Die Einzelheiten der Bestimmung des dritten THG-Dienstleisters sind in den AGBs des mit PBNZE kooperierenden THG-Dienstleisters geregelt. Mit der Registrierung bei PBNZE für die THG-Quote werden personenbezogene Daten (Name, E-Mail-Adresse) an den THG-Dienstleister übermittelt, der die Quotenveräußerung abwickelt.
§ 12 Gesetzliche Informationspflichten
1) Kontakt und Beschwerden
Fragen zu Vertrag, Rechnung oder Stromlieferung oder Beschwerden, die insbesondere den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen von PBNZE betreffen, kann der Kunde über die PBNZE-App, PBNZEs Webseite oder per E-Mail (kunde@planbnetzero-energy.com) oder Post (PLAN-B NET ZERO ENERGY GmbH, Dieselstraße 2, 63165 Mühlheim am Main) an PBNZE richten. PBNZE ist verpflichtet, eine Beschwerde innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang zu beantworten.
2) Schlichtungsverfahren
Zur Beilegung von Streitigkeiten kann der Kunde ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle ENERGIE e.V. beantragen:
Schlichtungsstelle ENERGIE e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Telefon: 030 2757240-0
Telefax: 030 2757240-69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn PBNZE der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang abgeholfen hat. PBNZE ist zur Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren verpflichtet.
Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
3) Online-Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit (abrufbar unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr/). Zur Teilnahme an diesem Streitbeilegungsverfahren ist PBNZE nicht verpflichtet und nicht bereit.
4) Verbraucherservice Energie
Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur:
Verbraucherservice Energie
Bundesnetzagentur
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefon: 030 22480-500
Telefax: 030 22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
PLAN-B NET ZERO ENERGY GmbH
Dieselstraße 2
63165 Mühlheim am Main
Stand: Oktober 2023